OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1979
16 Wx 104/75
Normen:
FGG § 53a;
Fundstellen:
FamRZ 1976, 28

OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1979 (16 Wx 104/75) - DRsp Nr. 1996/17550

OLG Köln, Beschluß vom 17.09.1979 - Aktenzeichen 16 Wx 104/75

DRsp Nr. 1996/17550

Im Verfahren über den Zugewinnausgleich nach § 53 a FGG kommt dem Gericht die Aufgabe zu, zwischen den Parteien vermittelnd einzugreifen. Mit Hilfe des Gerichtes soll die Vermögensauseinandersetzung rasch und abschließend geregelt werden. Eine Anordnung des Gerichtes gem. § 1383 BGB ist deshalb auch dann zulässig, wenn eine Ausgleichsforderung durch eine der Beteiligten nicht näher substantiiert und das Bestehen einer solchen Forderung von dem anderen Beteiligten bestritten wurde.

Normenkette:

FGG § 53a;
Fundstellen
FamRZ 1976, 28