OLG Köln - Beschluß vom 17.09.1993 (16 Wx 128/93) - DRsp Nr. 1994/12053
OLG Köln, Beschluß vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 16 Wx 128/93
DRsp Nr. 1994/12053
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem Vormund (Pfleger oder Betreuer) aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4BGB ist unzulässig.2. Die allgemeine Regelung des § 27FGG wird verdrängt durch § 16ZuSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4BGB auch auf den Instanzenzug des ZuSEG bezieht. § 16ZuSEG sieht aber nur eine Erstbeschwerde vor, keine weitere Beschwerde.