OLG Köln - Beschluss vom 17.11.2022
10 UF 90/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 77/22

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 10 UF 90/22

DRsp Nr. 2023/6647

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung

1. Hat ein Beteiligter der Scheidung zugestimmt oder ist er dem Antrag zumindest nicht entgegengetreten, so ist eine Beschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung nur dann zulässig, wenn die Beschwerde mit dem Ziel der Abweisung des Scheidungsantrags eingelegt wird. 2. Erstrebt der Beschwerdeführer jedoch lediglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs, auf den er erstinstanzlich noch verzichtet hatte, so ist er auf die Einleitung eines neuen Verfahrens zu verweisen.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Aachen vom 04.08.2022 - 230 F 77/22 - im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses. Der Antragsgegnerin wird geraten, zur Vermeidung unnötiger Kosten die Beschwerde zurückzunehmen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einer Beschwer der Antragsgegnerin fehlt.