OLG Köln - Beschluß vom 19.06.1995 (16 Wx 74/95) - DRsp Nr. 1995/10136
OLG Köln, Beschluß vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 74/95
DRsp Nr. 1995/10136
»Bei der Festsetzung der einem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung ist die von diesem geschuldete Mehrwertsteuer nicht gesondert auszuweisen und zu erstatten, sie ist vielmehr nur als einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Bildung einer angemessenen Einzelfallvergütung mit in die Gesamtabwägung einzubeziehen.«