Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.
Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist damit wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligten zu 3), mit Ausnahme der Kosten der Anschlussbeschwerde, die der Beteiligten zu 2) auferlegt werden.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführerin ist die Großmutter mütterlicherseits der im G 0000 geborenen C und ihrer älteren - vom Beschwerdeverfahren nicht mehr betroffenen - Schwester C2, geboren im November 2001. Sie begehrt die Vormundschaft für C.
Bis August 2011 lebte die damals allein sorgeberechtigte Mutter der Mädchen, die Beteiligte zu 2), mit beiden Töchtern im Haushalt der Beteiligten zu 3). Im August 2011 verließ sie mit C überstürzt den Haushalt. Da das Jugendamt, die Beteiligte zu 1), eine Gefährdung des Kindeswohls sah, wurde C zunächst mit Zustimmung der Kindesmutter Anfang September 2011 in einer Bereitschaftspflegefamilie in Aachen untergebracht, C2 verblieb wunschgemäß im Haushalt der Beteiligten zu 3).
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