OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2018
21 UF 120/18
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 4; KÜ Art. 12; HKÜ Art. 13; IntFamRVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 92/18

Begriff des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes i.S. von Art. 3 HKÜ

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 21 UF 120/18

DRsp Nr. 2019/3879

Begriff des widerrechtlichen Verbringens eines Kindes i.S. von Art. 3 HKÜ

1. Verbringt die Kindesmutter das Kind länger als für einen angeblich zunächst vorgesehenen Ferienaufenthalt von zwei Wochen nach Deutschland, so liegt ein widerrechtliches Verbringen i.S. von Art. 3 und Art. 12 HKÜ vor. 2. Ein Einverständnis des Vaters mit einem dauerhaften Umzug nach Deutschland liegt nicht darin, dass dieser dem weiteren Aufenthalt des Kindes in Deutschland zunächst nicht widerspricht. Vielmehr wäre es Sache der Mutter gewesen, vor ihrem Umzug eine eindeutige Erklärung herbei zu führen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 30. Juli 2018 - 322 F 92/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Rückführung spätestens bis zum 15. Oktober 2018 zu erfolgen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, L, bewilligt.

Sollten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann der Beschluss über die Verfahrenskostengewährung gemäß §§ 76 Absatz 1 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 4;