OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2023
14 UF 28/23
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 163/22

OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2023 (14 UF 28/23) - DRsp Nr. 2023/5578

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 14 UF 28/23

DRsp Nr. 2023/5578

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 31.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10.01.2023 (28 F 163/22) wird dieser aufgehoben, soweit den Kindeseltern das Sorgerecht für den Bereich "Gesundheitsfürsorge" entzogen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben 2/3 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. (im Folgenden: Kindeseltern) sind die Eltern des am 07.12.2021 geborenen verfahrenbetroffenen Kindes L. Sie sind weiter die Eltern von der am 09.11.2017 geborenen S.. Bis zur stationären Aufnahme von L am 26.03.2022 lebte die Familie zusammen.

Nach der Geburt von L. führten die Kindeseltern die jeweiligen Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt der Kinder, Herr P., durch. Die letzte war am 21.03.2022. Die Durchführung des Lagerreaktionstest war nach Angaben des Kinderarztes nicht möglich, weil L. so sehr schrie. Diesen Umstand vermerkte er in der Patientenakte; weitere Anmerkungen zu Auffälligkeiten finden sich nicht.