OLG Köln - Beschluß vom 20.06.1995 (25 WF 94/95) - DRsp Nr. 1996/30088
OLG Köln, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 25 WF 94/95
DRsp Nr. 1996/30088
»Hält das Familiengericht den gesetzlichen Unterhaltsschuldner für verpflichtet, eine ihm zugeflossene Abfindung zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einzusetzen, dann kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert oder entzogen werden, er müsse die Prozeßkosten aus der Abfindung finanzieren.«