OLG Köln - Beschluss vom 20.06.2017
27 WF 85/17
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 328 F 46/17

OLG Köln - Beschluss vom 20.06.2017 (27 WF 85/17) - DRsp Nr. 2020/14468

OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 27 WF 85/17

DRsp Nr. 2020/14468

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Mai 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9. Mai 2017 - 328 F 46/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 , § 569 Abs. 1 , 2 , § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Antragstellers zurückgewiesen, da das Verfahrenskostenhilfegesuch derzeit als mutwillig anzusehen ist.

Zwar hat sich der Antragsteller im Vorfeld erfolglos bemüht, die Kindesmutter zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung zu bewegen. Er hat jedoch vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht die gegebenen kostenfreien Möglichkeiten durch Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer befähigter Beratungsstellen in Anspruch genommen. Dies wäre indes im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Mai 2017 sowie den Hinweis des Senats vom 31. Mai 2017 Bezug genommen werden.