Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Mai 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9. Mai 2017 -
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Antragstellers zurückgewiesen, da das Verfahrenskostenhilfegesuch derzeit als mutwillig anzusehen ist.
Zwar hat sich der Antragsteller im Vorfeld erfolglos bemüht, die Kindesmutter zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung zu bewegen. Er hat jedoch vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht die gegebenen kostenfreien Möglichkeiten durch Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer befähigter Beratungsstellen in Anspruch genommen. Dies wäre indes im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Mai 2017 sowie den Hinweis des Senats vom 31. Mai 2017 Bezug genommen werden.
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