OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1993
2 Wx 26/93
Normen:
DDR: RAG §§ 25, 26 ; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ; FGG §§ 12, 19 ; ZGB-DDR § 372 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 100
OLGZ 1994, 334

OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1993 (2 Wx 26/93) - DRsp Nr. 1994/2030

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 26/93

DRsp Nr. 1994/2030

1) Im Erbscheinsverfahren (anders als im echten FGG -Streitverfahren) kann nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz ein Hilfsantrag gestellt werden. 2) In Fällen der interlokalen Nachlaßspaltung (hier: Immobilien in der ehem. DDR) richtet sich auch die Testamentsauslegung in Bezug auf den abgespaltenen Nachlaßteil nach dem dafür geltenden Erbstatut. Die Auslegungsgrundsätze nach § 2084 BGB und § 372 ZGB-DDR weichen aber sachlich nicht voneinander ab. 3) Aus der Zuwendung eines Lastenausgleichsbetrages läßt sich auch nicht andeutungsweise der Wille entnehmen, dem Bedachten solle das Ostvermögen zugewandt werden, wenn von keiner Seite mit der Rückerlangung der Verfügungsmacht über die dort belegenen Immobilien gerechnet wurde. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

Normenkette:

DDR: RAG §§ 25, 26 ; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ; FGG §§ 12, 19 ; ZGB-DDR § 372 ;
Fundstellen