OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1993 (2 Wx 36/93) - DRsp Nr. 1994/2031
OLG Köln, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 36/93
DRsp Nr. 1994/2031
1) Es ist in aller Regel sachgerecht, zur Feststellung einer behaupteten Testierunfähigkeit zunächst Zeugenbeweis zu erheben und dann zu entscheiden, ob außerdem ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen bedarf es nur, wenn dieser das zur Aufklärung für erforderlich hält oder konkrete Umstände dafür sprechen, daß dadurch weitere Aufklärung erreicht werden kann.2) Wer sich weigert, ein bereits vorhandenes Privatgutachten zur Echtheit von Unterschriften vorzulegen, kann nicht verlangen, daß auf bloßes Bestreiten der Echtheit der Unterschrift von Amts wegen ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt wird.(Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)