OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1996
16 Wx 197/96
Normen:
FGG § 12 ;

OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1996 (16 Wx 197/96) - DRsp Nr. 1997/3714

OLG Köln, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 197/96

DRsp Nr. 1997/3714

»Im FGG -Verfahren ist die Bevollmächtigung einer Person, für einen anderen Rechtsmittel einzulegen, von amtswegen zu überprüfen. Läßt sich die Bevollmächtigung nicht nachweisen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem vollmachtlosen Vertreter persönlich aufzuerlegen.«

Normenkette:

FGG § 12 ;

Gründe:

Das gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers (§§ 6 FGG, 46 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer H. B. ist - wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt hat - nicht Beteiligter des Vormundschaftsverfahrens. Er kann daher weder im eigenen Namen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen noch gegen eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Beschwerde einlegen, § 20 FGG.