Das gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers (§§ 6 FGG, 46 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer H. B. ist - wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt hat - nicht Beteiligter des Vormundschaftsverfahrens. Er kann daher weder im eigenen Namen die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen noch gegen eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Beschwerde einlegen, § 20 FGG.
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