OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1997
14 WF 77/97
Normen:
KJHG § 59, § 60 ; ZPO § 114, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1545
NJW-RR 1998, 1083

OLG Köln - Beschluß vom 21.08.1997 (14 WF 77/97) - DRsp Nr. 1998/68

OLG Köln, Beschluß vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 14 WF 77/97

DRsp Nr. 1998/68

Trotz freiwilliger Zahlung durch den Unterhaltsverpflichteten besteht ein Titulierungsinteresse des Unterhaltsgläubigers auf kostenfreie Titulierung gemäß den §§ 59, 60 KJHG. Erledigt sich die Hauptsache im Prozeßkostenhilfeverfahren, ist für eine Prozeßkostenhilfebewilligung kein Raum mehr. Dabei ist ohne Interesse, worauf die Hauptsacheerledigung beruht. Denn in jedem Fall besteht nunmehr keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mehr. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein ursprünglich aussichtsreiches Begehren ist nicht möglich, denn es kann keine Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren gewährt werden.

Normenkette:

KJHG § 59, § 60 ; ZPO § 114, § 127 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1545
NJW-RR 1998, 1083