OLG Köln - Beschluß vom 21.11.1996 (14 UF 155/96) - DRsp Nr. 1997/5562
OLG Köln, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 14 UF 155/96
DRsp Nr. 1997/5562
Aus § 1379BGB ergibt sich nur ein Auskunftsanspruch in Bezug auf den Bestand des Endvermögens, nicht aber ein Auskunftsanspruch auf Darlegung einzelner Transaktionen während des Güterstandes, also über die Entwicklung, die zu diesem Bestand geführt haben.Umstritten ist allerdings, ob sich über den Wortlaut des § 1379BGB hinaus eine Auskunftspflicht aus § 242BGB ergeben kann, wenn es um die Hinzurechnung von Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2BGB oder um Auskunft über den Bestand des Anfangsvermögens geht. Dies könnte nur aus einer Ungewißheit über den Bestand und den Umfang der Rechte, also den Ausgangspunkt der Berechnungen des Zugewinnausgleichsanspruchs, nicht aber aus einem Kontrollrecht über die Vermögensentwicklung und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände hergeleitet werden.
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