OLG Köln - Beschluß vom 21.11.1996
14 UF 155/96
Normen:
BGB § 1379, § 242 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 100

OLG Köln - Beschluß vom 21.11.1996 (14 UF 155/96) - DRsp Nr. 1997/5562

OLG Köln, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 14 UF 155/96

DRsp Nr. 1997/5562

Aus § 1379 BGB ergibt sich nur ein Auskunftsanspruch in Bezug auf den Bestand des Endvermögens, nicht aber ein Auskunftsanspruch auf Darlegung einzelner Transaktionen während des Güterstandes, also über die Entwicklung, die zu diesem Bestand geführt haben. Umstritten ist allerdings, ob sich über den Wortlaut des § 1379 BGB hinaus eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB ergeben kann, wenn es um die Hinzurechnung von Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB oder um Auskunft über den Bestand des Anfangsvermögens geht. Dies könnte nur aus einer Ungewißheit über den Bestand und den Umfang der Rechte, also den Ausgangspunkt der Berechnungen des Zugewinnausgleichsanspruchs, nicht aber aus einem Kontrollrecht über die Vermögensentwicklung und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände hergeleitet werden.