OLG Köln - Beschluß vom 21.12.1992 (26 UF 188/92) - DRsp Nr. 1994/12131
OLG Köln, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 26 UF 188/92
DRsp Nr. 1994/12131
Für den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes gegen den wiederverheirateten unterhaltspflichtigen Elternteil, der Ehegattenunterhalt nur seinem Ehegatten aus zweiter Ehe, nicht jedoch auch dem früheren Partner schuldet, ist entsprechend dem gesetzlichen Rangverhältnis aus § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterhaltsbedarf des neuen Ehepartners zu berücksichtigen.