OLG Köln - Beschluß vom 23.05.1995
25 WF 77/95
Normen:
BRAGO § 48 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 121 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 534

OLG Köln - Beschluß vom 23.05.1995 (25 WF 77/95) - DRsp Nr. 1995/10140

OLG Köln, Beschluß vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 25 WF 77/95

DRsp Nr. 1995/10140

»1. Wird der Entpflichtungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts abgelehnt, steht der armen Partei das Recht zur Einlegung der Beschwerde zu. 2. Die arme Partei hat nur dann Anspruch auf Entpflichtung des Beigeordneten und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn sie Gründe geltend macht, die eine nicht auf PKH angewiesene Partei dazu bewogen hätten, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen.«

Normenkette:

BRAGO § 48 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 121 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 25. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
JurBüro 1995, 534