OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2003
4 UF 128/03
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 319/02

OLG Köln - Beschluss vom 23.10.2003 (4 UF 128/03) - DRsp Nr. 2022/8471

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 4 UF 128/03

DRsp Nr. 2022/8471

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.07.2003 gegen den ihm am 17.06.2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 04.06.2003 - 40 F 319/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers zunächst bis zum 31.10.2004 ausgeschlossen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Aufgrund der nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten, befristeten Beschwerde des Antragstellers war lediglich im Beschlusstenor festzustellen, dass die vollständige Entziehung des Umgangsrechtes des Antragstellers zeitlich befristet ist. In der Sache selbst hat das Familiengericht, deren Entscheidung angefochten ist, dies ebenso gesehen. Denn zu Beginn der Beschlussgründe ist ausgeführt, dass "dem Antragsteller jedenfalls zur Zeit kein Umgangsrecht zu bewilligen" ist. Daraus ergibt sich, dass auch das Familiengericht dem Antragsteller nicht auf Dauer sein Umgangsrecht entziehen wollte. Allerdings ist dies im Beschlusstenor nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Dementsprechend war nach Auffassung des Senats die zeitliche Befristung des Ausschlusses des Umgangsrechtes des Antragstellers konkret zu benennen.