OLG Köln - Beschluss vom 23.12.1998 (14 WF 198/98) - DRsp Nr. 1999/9774
OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 14 WF 198/98
DRsp Nr. 1999/9774
Es ist verfahrensrechtlich zulässig, über einen PKH-Antrag erst zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Partei in Kenntnis der bisherigen Nichtbescheidung ihres PKH-Antrages zur Sache verhandelt und einen (hier: Klageabweisungs-) Antrag stellt. Denn es ist ihre Obliegenheit klarzustellen, ob eine Rechtsverteidigung unabhängig vom gestellten PKH-Antrag erfolgen soll oder mangels einer PKH-Bewilligung kein Klageabweisungsantrag gestellt werden soll.Es kommt in der Praxis gerade in Unterhaltsverfahren häufig vor, dass die Voraussetzungen einer PKH-Gewährung für den Beklagten hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung mit der Glaubhaftmachung der Leistungsunfähigkeit einhergehen. Bei einer derartigen Sachlage wird durch die Nichtbescheidung des PKH-Gesuchs vor der Sachentscheidung nicht das rechtliche Gehör verletzt.
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