OLG Köln - Beschluss vom 23.12.1998
14 WF 198/98
Normen:
ZPO § 117, § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 998
NJW-RR 1999, 649
OLGReport-Köln 1999, 183

OLG Köln - Beschluss vom 23.12.1998 (14 WF 198/98) - DRsp Nr. 1999/9774

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 14 WF 198/98

DRsp Nr. 1999/9774

Es ist verfahrensrechtlich zulässig, über einen PKH-Antrag erst zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Partei in Kenntnis der bisherigen Nichtbescheidung ihres PKH-Antrages zur Sache verhandelt und einen (hier: Klageabweisungs-) Antrag stellt. Denn es ist ihre Obliegenheit klarzustellen, ob eine Rechtsverteidigung unabhängig vom gestellten PKH-Antrag erfolgen soll oder mangels einer PKH-Bewilligung kein Klageabweisungsantrag gestellt werden soll. Es kommt in der Praxis gerade in Unterhaltsverfahren häufig vor, dass die Voraussetzungen einer PKH-Gewährung für den Beklagten hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung mit der Glaubhaftmachung der Leistungsunfähigkeit einhergehen. Bei einer derartigen Sachlage wird durch die Nichtbescheidung des PKH-Gesuchs vor der Sachentscheidung nicht das rechtliche Gehör verletzt.