OLG Köln - Beschluß vom 26.07.1993
25 WF 149/93
Normen:
ZPO §§ 114 Satz 1, 623 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)276b-d
FamRZ 1994, 314
NJW-RR 1993, 1480
OLGReport-Köln 1993, 342

OLG Köln - Beschluß vom 26.07.1993 (25 WF 149/93) - DRsp Nr. 1994/12065

OLG Köln, Beschluß vom 26.07.1993 - Aktenzeichen 25 WF 149/93

DRsp Nr. 1994/12065

Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt - Ehescheidungsverbund und Prozeßkostenhilfe:

»1. Es ist grundsätzlich mutwillig i.S. von § 114 S. 1 ZPO, eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts kurze Zeit nach der Ehescheidung zu erheben, statt diesen Unterhaltsanspruch im Ehescheidungsverbund geltend zu machen. 2. Hat der Antragsgegner vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht mit dem Antrag festzustellen, daß der Antragstellerin kein nachehelicher Unterhaltsanspruch zustehe, so kann die Antragstellerin einen Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts auch dann noch in den Ehescheidungsverbund einführen, wenn über die Ehescheidung (und andere Folgesachen) bereits rechtskräftig entschieden worden und nur noch über die negative Feststellungsklage zu entscheiden ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 Satz 1, 623 ;

Hinweise: