ZPO § 233, § 516, § 621a Abs. 3 S. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 6, § 629a Abs. 2 S. 1, § 319 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1239
OLG Köln - Beschluss vom 26.09.1997 (4 UF 102/97) - DRsp Nr. 2000/1452
OLG Köln, Beschluss vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 4 UF 102/97
DRsp Nr. 2000/1452
Wird die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten entgegen § 621a Abs. 3 S. 1 ZPO nicht beim Beschwerdegericht, sondern noch vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Ausgangsgericht eingelegt, so darf der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen, dass die Beschwerde noch vor Ablauf der Frist an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beschwerde so rechtzeitig eingelegt war, dass sie bei pflichtgemäßer Weiterleitung durch das Ausgangsgericht auch noch innerhalb der Beschwerdefrist ohne weiters beim Beschwerdegericht hätte eingehen können. Geht die Beschwerde in einem derartigen Fall zu spät bei dem Beschwerdegericht ein, so ist gemäß § 233ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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