OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1997
16 Wx 238/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1835 Abs. 1, 3, § 1795 Abs. 2, § 181 ; BRAGO § 1, § 118 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 90
FamRZ 1998, 1451
NJWE-FER 1998, 152

OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1997 (16 Wx 238/97) - DRsp Nr. 1999/1328

OLG Köln, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 238/97

DRsp Nr. 1999/1328

1. Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1 BGB festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das nicht mittellose Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht als unmittelbaren Ersatzanspruch einklagen muß, § 1835 Abs. 1 BGB. 2. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund (hier: Rechtsanwalt) im Rahmen seines Berufes für das Mündel leistet. Dem steht auch nicht das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen, weil es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB handelt. Anwaltliche Aufwendungen sind nach der BRAGO zu berechnen.