OLG Köln - Beschluß vom 28.05.1993
2 Wx 8/93
Normen:
BGB §§ 2249 f.; BeurkG § 13 Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 71
OLGReport-Köln 1994, 4

OLG Köln - Beschluß vom 28.05.1993 (2 Wx 8/93) - DRsp Nr. 1994/2104

OLG Köln, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 8/93

DRsp Nr. 1994/2104

1) Eine Niederschrift über die Errichtung eines Nottestaments im Sinne der §§ 2250 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB, § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG, liegt nur vor, wenn mindestens einer der Mitwirkenden beim Tod des Testierenden unterschrieben hat. Eine Niederschrift liegt begrifflich dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Todes des Testierenden noch keinerlei Unterschrift geleistet, ja nicht einmal der Entschluß zur Unterschriftsleistung gefaßt ist. 2) Bei einem Nottestament vor drei Zeugen ist das Fehlen der Unterschriften aller Zeugen ein bei der Niederschrift unterlaufener Formfehler, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben worden ist. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, von einer wirksamen Beurkundung auszugehen, wenn trotz des Fehlens der Unterschriften aller Zeugen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§ 2249 Abs. 6 i.V. mit § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB).