Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die in S. wohnende Antragstellerin begehrt vor dem Amtsgericht Köln Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Zeit der Minderjährigkeit ihrer Tochter. Sie ist insoweit allein für deren Unterhalt aufgekommen, weil der Antragsgegner seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Das Amtsgericht Köln hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil es seine Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Köln eine Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch verneint, weil eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist.
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