OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2011
25 WF 178/11
Fundstellen:
FamRZ 2012, 574
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 135/11

OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2011 (25 WF 178/11) - DRsp Nr. 2012/7972

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 25 WF 178/11

DRsp Nr. 2012/7972

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die in S. wohnende Antragstellerin begehrt vor dem Amtsgericht Köln Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Zeit der Minderjährigkeit ihrer Tochter. Sie ist insoweit allein für deren Unterhalt aufgekommen, weil der Antragsgegner seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Das Amtsgericht Köln hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil es seine Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht Köln eine Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch verneint, weil eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist.