OLG Köln - Beschluss vom 29.10.1998
14 WF 153/98
Normen:
ZPO § 114, § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1143

OLG Köln - Beschluss vom 29.10.1998 (14 WF 153/98) - DRsp Nr. 1999/9779

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 14 WF 153/98

DRsp Nr. 1999/9779

Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen ergibt sich noch nicht daraus, dass Kindschaftssachen nunmehr zu den Familiensachen gehören. Denn sie werden nach wie vor nicht als Anwaltsprozess, sondern als Parteiprozess geführt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter zwei alternativen Voraussetzungen, nämlich der Erforderlichkeit und der Waffengleichheit vor. Ähnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war. Hierbei gelten auch Nebenintervenienten sind Parteien im Sinne des § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114, § 119 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1143