OLG Köln - Beschluss vom 29.10.1998
14 WF 157/98
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1999, 295
NJW-RR 1999, 295

OLG Köln - Beschluss vom 29.10.1998 (14 WF 157/98) - DRsp Nr. 2000/1440

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 14 WF 157/98

DRsp Nr. 2000/1440

Für die Einordnung als Sonderbedarf ist es entscheidend, ob der entsprechende Bedarfsbestandteil bei der Bemessung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht vorhersehbar und deshalb dort nicht einkalkulierbar ist. Wenn die Inanspruchnahme schulbegleitender Maßnahmen wie z.B. Nachhilfeunterricht nicht aufgrund dauerhafter allgemeiner Schulschwierigkeiten, sondern aufgrund einer konkreten Belastungssituation erforderlich ist, handelt es sich bei den hierdurch entstehenden Kosten um Sonderbedarf. Nach Auffassung des Senats sind auch Kosten für eine Klassenfahrt als Sonderbedarf zu behandeln, da sie nicht zuverlässig voraussehbar und in den laufenden Unterhalt einkalkulierbar sind.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
NJW 1999, 295
NJW-RR 1999, 295