OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1993
2 Wx 58/92
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 106

OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1993 (2 Wx 58/92) - DRsp Nr. 1995/1879

OLG Köln, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 58/92

DRsp Nr. 1995/1879

»Setzen Eheleute durch letztwillige Verfügung sich gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlußerben ein, so gilt die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für die Erbeinsetzung der Kinder. Für die vor Anwendung der Auslegungsregel erforderliche Auslegung nach dem tatsächlichen Willen der Erblasser besteht allerdings kein Erfahrungssatz, daß jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder nur deshalb bedenkt, weil dies auch der andere tut.«

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die einzigen lebenden Kinder der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Letztere setzten sich durch Testament vom 27.6.1951 gegenseitig zu Alleinerben ein. Am 29.8.1957 ergänzten sie es wie folgt:

»Wer von unseren Kindern (Erben) nach dem Tode des von uns beiden Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, der soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.«

einheitliches gemeinschaftliches Testament kein einseitiger Widerruf Auslegungsregel keine Feststellungen möglich Die Fälle des § 2270 Abs. 2 Rechtsprechung des BayObLG