OLG Köln - Beschluß vom 30.06.1995 (11 U 113/95) - DRsp Nr. 1996/3342
OLG Köln, Beschluß vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 11 U 113/95
DRsp Nr. 1996/3342
Für die Beschwer gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzustellen (BGH NJW 1995, 664). Bei der Streitwertbemessung sind die Kosten einer Überprüfung der Auskunft, einer Ergänzung oder Berichtigung der erteilten Auskunft ebensowenig zu berücksichtigen, wie das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen aufgrund einer möglicherweise unrichtigen Auskunft.