OLG Köln - Beschluß vom 30.11.1993 (25 WF 201/93) - DRsp Nr. 1994/2049
OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 25 WF 201/93
DRsp Nr. 1994/2049
»Bafög-Leistungen sind - ausnahmsweise - nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn mit dieser Anrechnung eine unzumutbare Härte zu Lasten des Antragstellers verbunden wäre.«