OLG Köln - Beschluss vom 30.11.1998
10 UF 187/98
Normen:
BGB § 1666, § 1666a, § 1672 ; FGG § 50a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 530

OLG Köln - Beschluss vom 30.11.1998 (10 UF 187/98) - DRsp Nr. 1999/9777

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 10 UF 187/98

DRsp Nr. 1999/9777

Der Entzug der elterlichen Sorge einer Kindesmutter betreffend ihr nichtehelich geborenes Kind kommt bei einer sog. Teilleistungsschwäche der Kindesmutter nur dann in Betracht, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise - wie z.B. einer entsprechenden Betreuung der Kindesmutter - begegnet werden kann, § 1666a BGB. Wenn über den Entzug der elterlichen Sorge über ein nichteheliches Kind wegen Gefährdung seines Wohls gemäß den §§ 1666, 1666a BGB entschieden wird, ohne den Kindesvater nach § 50a FGG anzuhören, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung führt.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a, § 1672 ; FGG § 50a Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 530