OLG Köln - Beschluss vom 30.11.1998 (10 UF 187/98) - DRsp Nr. 1999/9777
OLG Köln, Beschluss vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 10 UF 187/98
DRsp Nr. 1999/9777
Der Entzug der elterlichen Sorge einer Kindesmutter betreffend ihr nichtehelich geborenes Kind kommt bei einer sog. Teilleistungsschwäche der Kindesmutter nur dann in Betracht, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise - wie z.B. einer entsprechenden Betreuung der Kindesmutter - begegnet werden kann, § 1666aBGB.Wenn über den Entzug der elterlichen Sorge über ein nichteheliches Kind wegen Gefährdung seines Wohls gemäß den §§ 1666, 1666aBGB entschieden wird, ohne den Kindesvater nach § 50aFGG anzuhören, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung führt.