OLG Köln - Urteil vom 03.03.1998
25 UF 182/97
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2, § 1384 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 656
FuR 1998, 368
NJW 1998, 3785
OLGReport-Köln 1998, 251

OLG Köln - Urteil vom 03.03.1998 (25 UF 182/97) - DRsp Nr. 1999/1323

OLG Köln, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 25 UF 182/97

DRsp Nr. 1999/1323

Einkommenssteuerrückerstattungsforderungen stellen eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert dar, was sich schon daran zeigt, dass sie gemäß § 46 Abs. 6 und 7 AO pfändbar entstanden ist, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht (§ 38 AO) knüpft. Die Einkommenssteuer als Kalenderjahr-Steuer und somit auch der Erstattungsanspruch aus Überzahlung entstehen pfändbar mit Ablauf des Kalenderjahres. Von diesem Zeitpunkt an fallen sie in das Endvermögen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Die Steuerrückerstattungsforderung ist bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung der Ehegatten jedoch quotenmäßig in das Endvermögen einzustellen, und zwar entsprechend dem im Innenverhältnis der Parteien geltenden Steuerausgleich.

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 2, § 1384 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 656
FuR 1998, 368