OLG Köln - Urteil vom 06.05.1993
10 UF 244/92
Normen:
BGB §§ 1606 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 136

OLG Köln - Urteil vom 06.05.1993 (10 UF 244/92) - DRsp Nr. 1995/1877

OLG Köln, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 10 UF 244/92

DRsp Nr. 1995/1877

»1. Ändert sich bei einem in Ausbildung befindlichen Kind, das bei einem Elternteil lebt und von diesem versorgt wird, nach Eintritt der Volljährigkeit nichts Wesentliches, dann ist die von dem betreuenden Elternteil geleistete Versorgung auch weiterhin als dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig anzusehen. 2. Der Mehrbedarf des Volljährigen kann allerdings unter Umständen aus den Bareinkünften des betreuenden Elternteils bestritten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1606 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 10. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
OLGReport-Köln 1994, 136