OLG Köln - Urteil vom 08.12.1995
19 U 117/95
Normen:
BGB §§ 1191, 1192, 1163, 1177, 2311 ;

OLG Köln - Urteil vom 08.12.1995 (19 U 117/95) - DRsp Nr. 1996/11917

OLG Köln, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 19 U 117/95

DRsp Nr. 1996/11917

»Ist ein in den Nachlaß fallendes Grundstück zum Stichtag bewertet worden, so bleibt dieser Wert auch dann maßgeblich, wenn das anläßlich einer späteren Teilungsversteigerung vom Ersteher zu entrichtende bare Meistgebot niedriger ist als der vom Sachverständigen zum Stichtag ermittelte Verkehrswert, sofern Grundpfandrechte bestehen geblieben sind, die zusammen mit dem baren Meistgebot den zum Stichtag ermittelten Verkehrswert erreichen. Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Grundpfandrechte nicht mehr valutierte, weil der Erblasser die ihnen zugrunde liegenden Forderungen bereits getilgt hatte; insoweit sind in den Nachlaß fallende Eigentümergrundschulden entstanden, die nach dem Zuschlag als Fremdgrundschulden fortbestehen.«

Normenkette:

BGB §§ 1191, 1192, 1163, 1177, 2311 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister, es existiert noch eine weitere Schwester. Am 3.8.1987 verstarb ihre Mutter, die zusammen mit ihrem Ehemann (Vater) Eigentümerin eines Grundstücks war. Sie hatte durch notariellen Vertrag vom 11.6.1987 (BA Bl. 29) ihren hälftigen Anteil auf die Klägerin übertragen; desweiteren wurde die Klägerin durch not. Testament vom selben Tag als Alleinerbin eingesetzt. Die Klägerin wurde im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. Der Vater der Parteien hatte im Vorprozeß Klage au