OLG Köln - Urteil vom 09.08.1995
19 U 227/94
Normen:
BGB § 985, § 1006 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 614
MDR 1995, 1235
NJW-RR 1996, 1411
NWB 1996, F. 1, 7
OLGReport-Köln 1995, 309

OLG Köln - Urteil vom 09.08.1995 (19 U 227/94) - DRsp Nr. 1995/10150

OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 227/94

DRsp Nr. 1995/10150

1. Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen Partners Gegenstände anläßlich einer Versteigerung ersteigert, den Zuschlag erhält und den Kaufpreis aus seinem Vermögen bestreitet, so erlangt er zunächst Alleineigentum an diesen Gegenständen, auch wenn sie für die gemeinsame Wohnung bestimmt sind. Der Umstand, daß der andere Partner bei der Ersteigerung anwesend war, macht ihn noch nicht automatisch zum Miteigentümer. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann er sich nicht berufen. 2. War zwischen den Partnern abgesprochen, daß der Erstehungspreis hälftig getragen werden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer. Hierfür trägt dieser Partner jedoch die Beweislast. 3. Steht fest, daß die Partner Miteigentümer der Gegenstände geworden sind, so scheidet eine Herausgabeklage gemäß § 985 ff. BGB aus. Es kann nur Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 985, § 1006 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.