Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 85.371,50 DM wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung mit der Begründung, sie als ihre Prozeßbevollmächtigten hätten in einem am 6.7.1994 vor dem Familiengericht abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich (316 F 332/93 AG Köln, Bl. 23 d.A.) beim Zugewinn nicht berücksichtigt, daß ihr Ehemann eine Abfindung von netto 170.743,-- DM von seiner Arbeitgeberin erhalten habe.
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