OLG Köln - Urteil vom 14.08.1998
4 UF 251/97
Normen:
BGB § 1577 Abs. 3, § 1601, § 1611 Abs. 1, § 1613 Abs.1, § 284 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1277
OLGReport-Köln 1999, 225

OLG Köln - Urteil vom 14.08.1998 (4 UF 251/97) - DRsp Nr. 2000/1445

OLG Köln, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 4 UF 251/97

DRsp Nr. 2000/1445

Die Bedürftigkeit eines volljährigen, unterhaltbegehrenden Kindes ist bei Vorhandensein eigenen Vermögens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grenzen, innerhalb derer es einem volljährigen Kind zumutbar ist, sein eigenes Vermögen für seinen Unterhalt einzusetzen, sind etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen und dem Begriff der groben Unbilligkeit angenähert. Denn das Gesetz sieht im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vor. Bei der somit durchzuführenden umfassenden Zumutbarkeitsabwägung sind alle bedeutenden Umstände und auch die Lage des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Ein Kindesvermögen von 77.000, - DM oder 100.000, - DM ist bis auf einen angemessenen Restbetrag (Notgroschen) zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einzusetzen, auch bei einem Jahresbruttoeinkommen der Kindeseltern in Höhe von 200.000, - DM. Obwohl unterhaltsbedürftige volljährige Kinder ihre Lebensstellung nach wie vor von derjenigen ihrer Eltern ableiten und sie daher bei vermögenden Eltern an deren gehobenem Lebensbedarf teilhaben, berechtigt sie dies nicht zur Teilhabe am Luxus und zur Ermöglichung einer der Lebensführung der Kindeseltern entsprechenden Lebensgestaltung.