OLG Köln - Urteil vom 16.09.1996
16 U 26/96
Normen:
BGB §§ 891, 892, 2033 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 37

OLG Köln - Urteil vom 16.09.1996 (16 U 26/96) - DRsp Nr. 1997/2101

OLG Köln, Urteil vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 16 U 26/96

DRsp Nr. 1997/2101

»Ist ein Miterbenanteil an einem Nachlaß, der praktisch nur aus einem Grundstück besteht, gem. §§ 857, 829 ZPO gepfändet worden, ohne daß die Pfändung im Grundbuch eingetragen ist, so erwirbt ein gutgläubiger Käufer des Miterbenanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht, da der Erwerb des Miterbenanteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt und die §§ 891, 892 BGB demgemäß nicht einschlägig sind.«

Normenkette:

BGB §§ 891, 892, 2033 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) gerichteten Klage stattgegeben, weil sie zulässig und begründet ist.