OLG Köln - Urteil vom 17.08.1993
26 UF 212/93
Normen:
BGB § 1570, § 1609 ; BSHG § 91, § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 613

OLG Köln - Urteil vom 17.08.1993 (26 UF 212/93) - DRsp Nr. 1995/6628

OLG Köln, Urteil vom 17.08.1993 - Aktenzeichen 26 UF 212/93

DRsp Nr. 1995/6628

Der Unterhaltsanspruch eines bei dem Unterhaltsverpflichteten lebenden minderjährigen Kindes kann von dem Einkommen des Verpflichteten bei der Berechnung anderer Unterhaltsansprüche nicht vorweg abgezogen werden, da das Kind mit seiner Mutter und weiteren Kindern unterhaltsrechtlich gleichrangig ist und mit ihnen nicht "aus einem Topf" wirtschaftet. Einer anderen Handhabung steht der eindeutige Wortlaut des § 1609 BGB entgegen. Auch kann der Unterhaltsverpflichtete, der mit einem Unterhaltsberechtigten zusammenlebt, diesem gegenüber nicht ohne weiteres den notwendigen Selbstbehalt geltendmachen, was sich bereits aus § 16 BSHG ergibt.