OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996
3 U 40/96
Normen:
BGB §§ 2047, 2050, 2055 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)98a-b
OLGReport-Köln 1997, 114

OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996 (3 U 40/96) - DRsp Nr. 1997/3214

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 3 U 40/96

DRsp Nr. 1997/3214

»1. Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. 2. Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch; vielmehr handelt es sich lediglich um einen Rechnungsposten, der die Teilungsquote des § 2047 BGB verändert. 3. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Vorfragen oder seine einzelnen Elemente, insbesondere nicht die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs (hier: Einzelfragen hinsichtlich der Berechnung der Auseinandersetzungsquote im Teilungsplan des Testamentsvollstreckers).«

Normenkette:

BGB §§ 2047, 2050, 2055 ;

Tatbestand:

Am 22.10.1981 verstarb Frau G. P., die durch notarielles Testament vom 19.01.1981 ihren Sohn, den Beklagten, und ihre Tochter, die Streitverkündete Frau G. J.-P., zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Gleichzeitig hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Kläger ist der derzeitige Testamentsvollstrecker.

Der Beklagte hat gegen die Miterbin einen rechtskräftig festgestellten Ausstattungsausgleichsanspruch in Höhe von 72.258,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1982 (11 O 309/86 LG Aachen = 18 U 80/91 OLG Köln).

Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus dem 1/3-Anteil an einem Hausgrundstück sowie Baugrundstücken und Waldstücken, einem Girokonto, Hausrat und Aktien.