OLG Köln - Urteil vom 19.05.1993
27 UF 136/92
Normen:
BGB § 1361, § 1601, § 1603, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 897
NJW-RR 1994, 2
OLGReport-Köln 1993, 343

OLG Köln - Urteil vom 19.05.1993 (27 UF 136/92) - DRsp Nr. 1994/12084

OLG Köln, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen 27 UF 136/92

DRsp Nr. 1994/12084

Bemessung von Kindesunterhalt und trennungsbedingtem Ehegattenunterhalt übereinstimmend in Orientierung am Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes:

»1. Einkommen, das die Ehefrau während der Ehe aus einer auch nach der Geburt eines Kindes weitergeführten geringfügigen Tätigkeit bezieht, kann als Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Einkommens getreten ist. 2. Sachleistungen (hier: Pkw und Wohnung) des mit dem Unterhaltsschuldner verwandten Arbeitgebers sind im Zweifel als unterhaltspflichtiges Erwerbseinkommen zu behandeln. 3. Die Finanzierung einer eigenen Wohnung begründet trennungsbedingten Mehrbedarf.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1601, § 1603, § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 897
NJW-RR 1994, 2
OLGReport-Köln 1993, 343