OLG Köln - Urteil vom 19.08.1997 (4 UF 36/97) - DRsp Nr. 1999/1331
OLG Köln, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 4 UF 36/97
DRsp Nr. 1999/1331
Im Zugewinnausgleichsverfahren sind Gesamtschulden analog § 426 Abs. 1BGB grundsätzlich nur zur Hälfte vom Endvermögen eines jeden Ehegatten abzusetzen. Wenn im Innenverhältnis allerdings ein Ehegatte verpflichtet ist, die Gesamtschulden allein zu tilgen, sind sie in voller Höhe abzusetzen.Wenn Ehegatten keine Anrechnungsvereinbarung treffen, dann sind im Rahmen von § 1380BGB nur die Zuwendungen anzurechnen, deren Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Parteien üblich waren (§ 1380 Abs. 1 S. 2 BGB ).