OLG Köln - Urteil vom 21.04.1993 (13 U 251/92) - DRsp Nr. 1994/12090
OLG Köln, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 13 U 251/92
DRsp Nr. 1994/12090
»1. Hat eine türkische Frau aus Anlaß ihrer Hochzeit mit einem Türken in Deutschland Brautgeschenke erhalten, beurteilen sich die Eigentumsverhältnisse an den Geschenken nach deutschem Recht als dem Recht des Lageortes.2. Fordert der Ehemann nach der Scheidung der Ehe die Geschenke von der Ehefrau zurück, beurteilt sich dieser Anspruch nach türkischem Recht.3. Stellen sich die Brautgeschenke als Morgengabe im Sinne der islamischen Tradition dar, besteht ein Rückforderungsanspruch nach Scheidung der Ehe nach türkischem Recht in der Regel nicht.«