OLG Köln - Urteil vom 23.05.1996 (14 UF 9/96) - DRsp Nr. 1997/5569
OLG Köln, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 14 UF 9/96
DRsp Nr. 1997/5569
Die Vorschrift des § 1585b Abs. 3BGB, nach der für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH, FamRZ 1989, 150).
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