OLG Köln - Urteil vom 23.10.1996
2 U 20/96
Normen:
BGB § 1664 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1351
NJW-RR 1997, 1436

OLG Köln - Urteil vom 23.10.1996 (2 U 20/96) - DRsp Nr. 1998/72

OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 2 U 20/96

DRsp Nr. 1998/72

Die Vorschrift des § 1664 BGB legt nach h.M. nicht nur einen Haftungsmaßstab fest, sondern gewährt darüber hinaus auch eine Anspruchsgrundlage. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Schäden, die auf der Verletzung der Elternpflichten zur rechtlichen und tatsächlichen Wahrnehmung der Kindesinteressen auf dem Gebiet der Personen- und Vermögenssorge beruhen. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern fordert auch, es nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1664 ;
Fundstellen