»... Beim Wertausgleich der Betriebsrente des Ehemannes hat das AG den durch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG seit 1. 1. 1987 eröffneten Weg des »Super-Splittings« angewandt und den Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemanns zu Lasten der gesetzlichen [ges.] Rentenversicherung [RV] herbeigeführt. Bei der Umrechnung der Anwartschaften des Ehemanns beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes [BVV] hat das AG angenommen, daß es sich um eine teildynamische Rentenanwartschaft handelt. ...
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