»Das LG hat zu Recht den PKH [Prozeßkostenhilfe]-Antrag des Bekl. zurückgewiesen. Grundsätzlich ist im PKH-Verfahren eine vorweggenommene Beweiswürdigung unzulässig.«
Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt, da das Gericht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein müsse. Der Bekl. sei im Strafverfahren wegen der Brandstiftungen rechtskräftig verurteilt worden. Sämtliche von ihm im Rechtsstreit zu seiner Entlastung benannten Zeugen seien bereits vom Jugendschöffengericht und von der Jugendkammer vernommen worden, wobei die Strafurteile jeweils eine ausführliche Beweiswürdigung enthielten. Darüber hinaus habe der Bekl. im Ermittlungsverfahren zunächst bei seiner richterlichen Vernehmung und bei seiner polizeilichen Vernehmung in zwei Brandfällen seine Mitverursachung und in einem Fall seine Anwesenheit am Tatort vor dem Brand eingeräumt. Der Bekl. habe nicht substantiiert vorgetragen, daß die von ihm benannten Zeugen über deren Aussagen im Strafverfahren hinaus weitergehende Entlastungsgesichtspunkte bekunden könnten.
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