OLG München vom 07.05.1986
4 WF 126/86
Normen:
EGBGB Art. 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)137c
FamRZ 1986, 807

OLG München - 07.05.1986 (4 WF 126/86) - DRsp Nr. 1992/9893

OLG München, vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 4 WF 126/86

DRsp Nr. 1992/9893

c. Die Beurteilung des Rechts eines Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe zum Getrenntleben richtet sich nach dem analog anzuwendenden Scheidungsstatut (hier: deutsches Recht als Aufenthaltsstatut aufgrund Rückverweisung des österreichischen IPR).

Normenkette:

EGBGB Art. 17 ;

»... Das deutsche internationale Privatrecht regelt den Fall der Trennung der Eheleute nicht ausdrücklich. Die Beurteilung des Rechts zum Getrenntleben läßt sich am ehesten nach der international-privatrechtlichen Vorschrift über die Scheidung vornehmen, also nach Art. 17 EGBGB (vgl. BGHZ 47, 324). Dessen analoge und verfassungskonforme Anwendung führt zum österr. Sachrecht einschließlich der österr. IPR-Normen, weil bei deutsch-ausländischer Ehe das Trennungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist (analog BGH, FamRZ 1983, 876).