»... Das deutsche internationale Privatrecht regelt den Fall der Trennung der Eheleute nicht ausdrücklich. Die Beurteilung des Rechts zum Getrenntleben läßt sich am ehesten nach der international-privatrechtlichen Vorschrift über die Scheidung vornehmen, also nach Art. 17 EGBGB (vgl. BGHZ 47, 324). Dessen analoge und verfassungskonforme Anwendung führt zum österr. Sachrecht einschließlich der österr. IPR-Normen, weil bei deutsch-ausländischer Ehe das Trennungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist (analog BGH, FamRZ 1983, 876).
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