OLG München vom 11.12.1986
22 AR 129/86
Normen:
FGG §§ 36, 43 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)247c
FamRZ 1988, 969
Rpfleger 1988, 312

OLG München - 11.12.1986 (22 AR 129/86) - DRsp Nr. 1992/9879

OLG München, vom 11.12.1986 - Aktenzeichen 22 AR 129/86

DRsp Nr. 1992/9879

c. Örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht für die Erteilung der Genehmigung nach § 1631 b BGB bei Unterbringung des minderjährigen Kindes außerhalb des Wohnsitzes der Eltern.

Normenkette:

FGG §§ 36, 43 ;

»...Die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung [des Kindes nach § 1631 b BGB] bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Betroff. zu dem Zeitpunkt, in dem das Vormundschaftsgericht mit der Sache befaßt wird. Es kommt somit darauf an, wo W. [minderjähriges Kind, das von seinen in M. wohnenden Eltern in einem Pflegeheim in K. untergebracht wurde,] seinen Wohnsitz hat. [Folgen Ausführungen des Senats zum gesetzlichen Ä vom Wohnsitz der Eltern abgeleiteten Ä Kindeswohnsitz nach § 11 Satz 1 BGB sowie zum gewillkürten Wohnsitz des Kindes nach §§ 7, 8 BGB].