OLG München - 20.10.1992 (26 WF 924/92) - DRsp Nr. 1996/20164
OLG München, vom 20.10.1992 - Aktenzeichen 26 WF 924/92
DRsp Nr. 1996/20164
»Bei der Stufenklage ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für die unbezifferte Leistungsstufe Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die Bewilligung umfaßt in diesem Fall noch nicht die spätere bezifferte Leistungsstufe. Für diese muß bei Bezifferung ein neuer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt werden.«