OLG München - Beschluß vom 01.04.1996
12 UF 1457/95
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 691

OLG München - Beschluß vom 01.04.1996 (12 UF 1457/95) - DRsp Nr. 1997/5587

OLG München, Beschluß vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 12 UF 1457/95

DRsp Nr. 1997/5587

Wie im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich auch im Berufungsverfahren der Streitwert für das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Herbeiführung der einstweiligen Regelung (§ 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO) und ist in der Regel mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Wenn der Verfügungskläger hingegen eine endgültige Regelung anstrebt, der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ihm also volle Befriedigung seines Anspruchs verschafft oder ein Hauptsacheprozeß dadurch vermieden wird, so muß der Streitwert des Verfügungsverfahrens entsprechend dem Hauptsachestreitwert festgesetzt werden, da in diesem Fall eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung und des geringeren Interesses des Verfügungsklägers daran nicht mehr in Betracht kommt.