OLG München - Beschluß vom 01.12.1997
12 WF 1310/97
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 573

OLG München - Beschluß vom 01.12.1997 (12 WF 1310/97) - DRsp Nr. 1998/16743

OLG München, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1310/97

DRsp Nr. 1998/16743

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Streitwert nach den gestellten Anträgen. Nur wenn der Gesamtbetrag des Unterhalts beim Eingang der Klage endgültig geringer ist als der Betrag des einjährigen Unterhalts, greift § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GKG ein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn bei Klagen wegen Trennungsunterhalt die Ehe tatsächlich vor Ablauf eines Jahres geschieden wird, weil dies beim Eingang der Klage gerade noch nicht vorhersehbar ist. Anders kann es nur sein, wenn nach Rechtskraft der Scheidung nachträglich Trennungsunterhalt verlangt wird, weil dann bei Eingang der Klage vorhersehbar ist, wie lange Unterhalt begehrt werden kann.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 573